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Hier erfahren Sie Neuigkeiten und Nachrichten aus
den Bereichen

  - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

  - Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht

  - Arbeitsorganisation und Management

  - etc.


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Mindestlohn ab 01.07.2021:
Der Allgemeine Mindestlohn erhöht sich ab 01.07.2021 auf 9,60 Euro.

Mindestlohn ab 01.01.2021:
Der Allgemeine Mindestlohn erhöht sich ab 01.01.2021 auf 9,50 Euro.

Mindestlohn ab 01.01.2020:
Der Allgemeine Mindestlohn erhöht sich ab 01.01.2020 auf 9,35 Euro.

Mindestlohn Dachdeckerhandwerk ab 01.01.2020
Mindestlohn 1: 12,40 Euro (ungelernt)
Mindestlohn 2: 13,60 Euro (Geselle)

Mindestlohn Pflegebranche ab 01.01.2020:
11,35 Euro (alte Bundesländer)
10,85 Euro (neue Bundesländer)


Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk ab 01.01.2020
10,80 Euro (alte Bundesländer)
10,55 Euro (neue Bundesländer

Mindestlohn ab 01.01.2019:
Allgemeiner Mindestlohn 9,19 Euro.

01.01.2019: Teilzeit- und Befristungsgesetz:
Einführung einer "Brückenteilzeit".

Mindestlohn Pflegebranche ab 01.01.2019:
11,05 Euro (alte Bundesländer)
10,55 Euro (neue Bundesländer)

01.01.2019 bis 31.12.2019:
Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk
10,56 Euro (alte Bundesländer)
10,05 Euro (neue Bundesländer)

01.01.2019 bis 31.12.2019:
Mindestlohn Elektrohandwerk (Montage)
11,40 Euro

01.07.2018 bis 31.05.2019::
Bundesweiter Mindestlohn für Gerüstbauer
11,35 Euro

01.05.2018 bis 30.04.2019: Mindestlohn im Steinmetz- und Bildhauerhandwerk
11,40 Euro (neue und alte Bundesländer)

Kurzarbeitergeld ab 2016: Bezugsdauer gesetzlich geregelt für längstens 12 Monate.

 

TARIFTREUEKLAUSEL
Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann es nach der EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern unzulässig sein, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am Ausführungsort tarifvertraglich vorgesehen Entgelt zu zahlen, insbesondere, wenn dort kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt (C-346/06).


VORSICHT BEI
STANDORTSICHERUNGSVERTRAG
Wenn Interessenausgleiche und Sozialpläne verhandelt und parallel hierzu Tarifverträge zur sozialen Absicherung der Arbeitnehmer abgeschlossen werden, sind die Regelungsbereiche sorgfältig zu trennen. Wenn hier ungenau gearbeitet wird und sich Überschneidungen ergeben, besteht die Gefahr, dass die Rechtsprechung diese Art von Vereinbarungen kassiert und für nichtig erklärt (BAG vom 15.04.2008 - 1 AZR 86/07).